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Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Darts Sport Verein St. Jürgen von 1999 Lübeck e. V.", kurz DSV St. Jürgen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Dartsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten, sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder. Spiele und Meisterschaften werden nach den Regeln des jeweiligen Dartverbandes ausgetragen. Der DSV St. Jürgen von 1999 Lübeck e. V. will die Mitgliedschaft im DSB (Deutscher Sportbund) erwerben und beibehalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das abweichende Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Juli und endet am 30.6. des folgenden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Juristische Personen und passive Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises. Ablehnungen brauchen nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist grundsätzlich zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Die Kündigungsfrist von 4 Wochen kann im Einzelfall vom Vorstand aufgehoben werden.

c) durch Ausschluss

d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

(4) Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Eine Streichung von der Mitgliederliste ist ebenfalls zulässig, wenn das Vereinsmitglied unbekannt verzogen ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.

d) Wahl des Vorstands

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Wahl des Jugendwartes

g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

h) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

i) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines vergleichbaren Amtes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.


Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 11 Jugendwart

Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendwart kann auch Mitglied des Vorstandes sein. Scheidet der Jugendwart während der Amtsperiode aus, so übernimmt der stellvertretende Jugendwart die Dienstgeschäfte. Andernfalls wählt der Vorstand einen Ersatz-Jugendwart für den Rest des Geschäftsjahres.

§ 12 Ausschüsse

Der Vorstand kann nach Bedarf einen Ausschuss bestellen, wenn es die Interessen des Vereins erfordert. Dieser Ausschuss darf mit erfahrenen qualifizierten Nichtmitgliedern besetzt werden. Der Ausschuss obliegt die Beratung in allen Vereinsangelegenheiten. Er legt die Beratungsergebnisse in Form von Empfehlungen zur Beschlussfassung dem Vorstand vor. Bei der Verwendung der dafür erforderlichen Mittel ist er an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 13 Auflösung des Vereins, Änderung der Satzung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen, bzw. Änderungen der Satzung vornehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Vorwerker Heime - Diakonische Einrichtungen e. V. bzw. dem gemeinnützig anerkannten Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung ihres steuerbegünstigten Vereinszweckes zu verwenden hat, zu.

Lübeck, den 01.07.1999

Änderung vom 28.09.1999
Änderung vom 29.07.2001
Änderung vom 03.08.2003

Stand: September 2006

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